CD und DVD Pressung CD und DVD Pressung CD und DVD Pressung CD und DVD Pressung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines


a) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen über euroduplication.de zwischen der TAPE-VISION GmbH, Oberer Hubweg 5, 72227 Egenhausen, vertreten durch ihren Geschäftsführer: Herr Harald Kempf und dem Auftraggeber in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten hinter einzelvertragliche, schriftliche Vereinbarungen zurück. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Alle Vereinbarungen die zwischen der TAPE-VISION GmbH und dem Auftraggeber getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien, er stellt die TAPE-VISION GmbH von Ansprüchen Dritter frei.

b) Vertragsvereinbarung
Vertragssprache ist deutsch. Verträge werden nur mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB geschlossen.

c) Vertragsschluss
Bei der Beauftragung über diese Internetseite wählt der Auftraggeber zunächst über den CD/DVD Preiskonfigurator die von Ihm gewünschte Leistung aus und gibt in einem zweiten Schritt die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen persönlichen Angaben ein und sendet diese dann mittels des Buttons „Daten absenden“ an die TAPE-VISION GmbH. Hierauf erstellt die TAPE-VISION GmbH dem Auftraggeber ein unverbindliches Angebot. Auf dieser Grundlage kann der Kunde dann der TAPE-VISION GmbH einen verbindlichen Auftrag erteilen. Diesen Auftrag des Kunden kann die TAPE-VISION GmbH innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Bestellung per E-Mail, Fax, Telefon, postalisch oder durch Erbringung der beauftragten Leistung (wobei der Auftraggeber auf einen Zugang der Auftragsannahme verzichtet) annehmen. Mit der Annahme kommt ein Vertrag zwischen der TAPE-VISION GmbH und dem Kunden zustande. Alternativ zu der Bestellung mittels Internetseite kann der Auftraggeber die Bestellung auch per Mail abgeben um dann von TAPE-VISION GmbH ein unverbindliches Angebot zu erhalten. Dann müssen die folgenden Informationen vorliegen: Rechnungs- und Lieferadresse, Telefonnummer (Festnetz- und Mobilfunknummer), das Produkt (CD oder DVD Pressung, bedruckte CD-R oder DVD-R), Titel Ihrer CD/DVD Pressung, Menge und Ausstattung.

d) Speicherung des Vertragstexts
Der Vertragstext wird von der TAPE-VISION GmbH gespeichert und dem Auftraggeber nach Absendung seiner Bestellung mit der Auftragsbestätigung in Textform (z.B. E-Mail, Fax oder postalisch) zugesandt. Der Vertragstext kann vom Auftraggeber nach Absendung seiner Bestellung jedoch nicht mehr über die Internetseite des Verkäufers abgerufen werden. Der Auftraggeber kann über die Druckfunktion des Browsers die maßgebliche Website mit dem Vertragstext ausdrucken.

§ 2 Leistungsbeschreibung


a) Leistungserbringung
Die TAPE-VISION GmbH ist berechtigt den Vertrag bzw. Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen.

b) Leistungsverzögerungen
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von der TAPE-VISION GmbH nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat die TAPE-VISION GmbH nicht zu vertreten. Sie berechtigen die TAPE-VISION GmbH dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

c) Rücktritt
Bei Nichtverfügbarkeit aus zuvor genannten Gründen kann die TAPE-VISION GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die TAPE-VISION GmbH verpflichtet sich dabei, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

d) Leistungszeit
Die TAPE-VISION GmbH kann mit der Ausführung der beauftragten Leistung erst beginnen, wenn der Kunde alle zur Produktion notwendigen Materialien (Druckdaten und Master) an die TAPE-VISION GmbH geliefert hat. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erbringt die TAPE-VISION GmbH die Leistung innerhalb von 14 Arbeitstagen. Der Fristbeginn für die Leistung ist bei Vorkassenzahlung der Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei Zahlung per Nachnahme oder auf Rechnung der Tag nach Vertragsschluss, sofern zuvor oder zugleich die benötigten Materialien (Druckdaten und Master) an die TAPE-VISION GmbH geliefert wurden. Die Frist endet am darauf folgenden fünften Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Von der TAPE-VISION GmbH angegebene Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine. Die in Bestellung von dem Auftraggeber genannten Termine sind für die TAPE-VISION GmbH nicht verbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als Fixtermin von TAPE-VISION bestätigt wurden.

§ 3 Lieferung


a) Teilleistungen und Teillieferungen
Die TAPE-VISION GmbH ist zu Teillieferungen und / oder -leistungen berechtigt. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von branchenüblichen +/- 10% der bestellten Stückzahl sind zulässig und vom Auftraggeber akzeptiert.

b) Antragstellung an die Urheberrechtsgesellschaft
Die TAPE-VISION GmbH benötigt für jede CD- und DVD Vervielfältigung zwingend die entsprechende Ausliefergenehmigung der GEMA, bzw. der entsprechenden ausländischen Urheberrechtsgesellschaft. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Antrag an diese Urheberrechtsgesellschaften vor der Auftragserteilung zu stellen. Die Ausliefergenehmigung der GEMA, bzw. der entsprechenden ausländischen Urheberrechtsgesellschaft ist der TAPE-VISION GmbH nachzuweisen. Der Auftraggeber akzeptiert, dass der Versand der fertigen Ware ohne eine Ausliefergenehmigung nicht erfolgen kann, in diesem Fall werden dem Auftraggeber Kosten für die Einlagerung der fertigen Ware berechnet.

§ 4 Zahlung


a) Preise
Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer und ggf. anfallender Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht die Abholung bei der TAPE-VISION GmbH vereinbart wird.

b) Zahlungsverzug
Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der TAPE-VISION GmbH eingeht. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sollte der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, so behält sich die TAPE-VISION GmbH vor, Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt unbenommen. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass der TAPE-VISION GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

c) Weiterverkauf nach Rücktritt
Die TAPE-VISION GmbH behält sich bei Zahlungsverzug des Kunden das Recht vor, bei Ablauf der durch die Mahnung gesetzten Zahlungsfrist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall wird bereits jetzt vereinbart, dass zur Minderung des bei der TAPE-VISION GmbH entstandenen Schadens diese alle bei ihr lagernden und zu diesem Zeitpunkt auftragsgemäß hergestellten Waren des Kunden freihändig verkaufen darf. Die TAPE-VISION GmbH stellt hierbei keine neuen Waren her sondern verkauft nur die bereits angefertigte Ware des Kunden. Sollte durch den Verkauf der Waren ein über die bestehenden Schadenersatzansprüche hinausgehender Mehrerlös generiert worden sein, so wird die TAPE-VISION GmbH diesen an den Kunden auszahlen. Der Kunde räumt der TAPE-VISION GmbH bereits mit Vertragsschluss die für diesen Weiterverkauf nach Zahlungsverzug notwendigen Rechte (insbesondere urheberrechtliche Verwertungsrechte) ein.

d) Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Auftraggeber nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und auf demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung des Auftraggebers beruhen.

c) Export
Beim Export in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union (z.B. Schweiz oder Norwegen) entstehen zusätzliche Kosten für Verzollung und Einfuhrumsatzsteuer, diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Mit seinem Auftrag akzeptiert der Auftraggeber diese Zusatzkosten und verpflichtet sich diese innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.

§ 5 Verarbeitung und Lagerung

a) Material
Die TAPE-VISION GmbH liefert Material für normale Beanspruchung, insbesondere im Hinblick auf Temperaturen und Belastungen. Für den Fall, dass das vertraglich vereinbarte Produktionsmaterial wegen Lieferschwierigkeiten des Lieferanten oder aus sonstigen technischen, logistischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden kann, ist die TAPE-VISION GmbH berechtigt, ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Auftraggeber, nach eigenem Ermessen ein hinsichtlich der Qualität ähnliches Material, zur Erfüllung des Vertrages, zu verwenden. Gleiches gilt für alle anderen Materialien, die im üblichen Geschäftsbetrieb der TAPE-VISION GmbH verwendet werden.

b) Zuarbeit des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt der TAPE-VISION GmbH alle für die Herstellung erforderlichen Unterlagen (z. B. DLT, Labelfilme, Master etc.) kostenlos, entsprechend den vorgegebenen Spezifikationen und zwar ausschließlich als legale – in Bezug auf Inhalt und Rechte - Duplikate zur Verfügung. Bei Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen haftet die TAPE-VISION GmbH maximal in Höhe der Materialkosten. Die TAPE-VISION GmbH überprüft die vom Auftraggeber angelieferten Produktionsunterlagen nicht – insbesondere wird von der TAPE-VISION GmbH nicht die Lauffähigkeit der angelieferten Premaster geprüft- zu dieser Überprüfung ist der Käufer verpflichtet. Alle zur Ausführung eines Auftrages hergestellten Gegenstände (z. B. Glasmaster, Stamper, etc.) verbleiben im Eigentum der TAPE-VISION GmbH, auch wenn der Auftraggeber die Kosten für deren Herstellung trägt.

c) Unklarheit der schriftlichen Bestellung
Wenn aus der Bestellung Informationen nicht hervorgehen, die für die Produktion notwendig sind, ist die TAPE-VISION GmbH berechtigt, die Produktion nach eigenem Ermessen bestmöglich auszuführen.

d) Eigentumsregelung der Herstellungshilfsmittel
Die von der TAPE-VISION GmbH zur Produktherstellung eingesetzten Betriebsgegenstände (z.B. Filme, Proofs, Drucksachen etc.) und Produktionsgegenstände (Druckplatten/- siebe, Matrizen, Replikas, Glasmaster etc.) bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der TAPE-VISION GmbH und werden nicht ausgehändigt. Berechnet wird lediglich die Dienstleistung der Herstellung des Produktionsgegenstandes, der Gegenstand selbst verbleibt im Eigentum der TAPE-VISION GmbH. Ein Anspruch auf Herausgabe steht dem Auftraggeber nicht zu. Sofern ein entgegenstehender Wunsch von dem Auftraggeber nicht geäußert wird, werden sie nach einem Jahr Aufbewahrungszeit vernichtet.

e) Eingesandte Materialien zur Bestellung
An die TAPE-VISION GmbH eingesandte CD- oder DVD- Master, sowie Daten- CDs oder - DVDs werden nicht an den Auftraggeber zurückgesandt. Von dem vom Auftraggeber angelieferten Premaster für die CD, bzw. DVD Pressung wird ein Glasmaster erstellt; wenn beim Erstellen des Glasmasters festgestellt wird, dass das Premaster nicht für die Erstellung des Glasmasters geeignet ist, weil es entweder defekt oder falsch angelegt ist, wird die TAPE-VISION GmbH vom Auftraggeber ein neues Premaster anfordern, in diesem Fall entstehen Zusatzkosten, die die TAPE-VISION GmbH dem Auftraggeber berechnet.

f) Firmen- oder Herstellungsbezeichnung
Die TAPE-VISION GmbH hat das Recht, die Firmenbezeichnung oder einen sonstigen Hinweis auf die Herkunft bzw. Hersteller des Produktes auf dem Innenring des Datenträgers zu vermerken. Dazu ist zu beachten, dass ohne eine entsprechende Innenringbedruckung eine Identcheck Prüfung durch die Druckmaschine nicht möglich ist und somit keine elektronische Prüfung der Discs erfolgen kann.

g) Farbverbindlichkeit
Die TAPE-VISION GmbH benötigt für alle Drucksachen farbverbindliche Proofs.

h) Einlagerungskosten bei nicht zu vertretener Nichtversendung
Kann aus Gründen, die nicht von der TAPE-VISION GmbH zu verantworten sind, die fertige Ware nicht an den Auftraggeber ausgeliefert werden, ist die TAPE-VISION GmbH berechtigt Einlagerungskosten zu berechnen.

§ 6 Verantwortlichkeit bei Kundenauftrag


a) Inhalt des Kundenauftrags
Dem Kunden obliegt es die Tape-Vision GmbH in jeder Hinsicht bei der Leistungserbringung zu unterstützen. Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Daten und Informationen bei einem Kundenauftrag ist ausschließlich der Kunde selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich zudem, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalte Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte, Namensrechte, Markenrechte, Urheberrechte etc.) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Kunde bestätigt mit der Übertragung von Daten an die Tape-Vision GmbH, die urheberrechtlichen Bestimmungen eingehalten zu haben.

b) Freistellung
Der Kunde hält Tape-Vision GmbH von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen solcher Verletzungen gegenüber Tape-Vision GmbH geltend gemacht werden. Das umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung.

c) Dateianforderungen
Der Kunde ist zur Übersendung hochauflösender, geschlossener PDF-Dateien verpflichtet. Beim Druck übersandter Dateien kann es jedoch zu geringfügigen Farbabweichungen kommen. Farbverbindlich sind daher nur solche Proofs nach dem Standard ISO-coated.

§ 7 Eigentumsvorbehalt


a) Allgemein
Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, bleiben die von der TAPE-VISION GmbH gelieferten Waren, Werke und Materialien bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der TAPE-VISION GmbH. Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen jederzeit pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber tritt einen Anspruch bzw. Ersatz, den er für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust dieser Sachen erhält, an der TAPE-VISION GmbH ab. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

b) Pfändung und anderweitige Beeinträchtigungen
Wird die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Sache gepfändet oder anderweitig durch Dritte beeinträchtigt, hat der Auftraggeber der TAPE-VISION GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der TAPE-VISION GmbH entstandenen Ausfall.

c) Rücknahme
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggeber, ist der TAPE-VISION GmbH berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt in diesem Fall kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die TAPE-VISION GmbH erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

d) Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 20 Prozent, ist die TAPE-VISION GmbH auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

§ 8 Gewährleistung


a) Gewährleistungsanspruch
Es bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ein Gewährleistungsanspruch kann nur hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware entstehen, zumutbare Abweichungen in den ästhetischen Eigenschaften der Ware unterfallen nicht dem Gewährleistungsanspruch.

b) Rechte bei unwesentlichem Mangel
Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Auftraggeber unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des Kaufpreises zu.

c) Schadensersatz für Mängel
Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Ware zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Schadensersatz für Mängel an der Ware leistet die TAPE-VISION GmbH nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

d) Gewährleistung
Im Falle eines Mangels leistet die TAPE-VISION GmbH nach eigener Wahl die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neulieferung. Dabei geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache bereits mit Übergabe an die zum Transport bestimmte Person über. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem so bestimmten Gefahrenübergang.

e) Rügeobliegenheit
Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im Übrigen gilt die Regelung des § 377 HGB.

§ 9 Haftung


a) Haftungsausschluss
Die TAPE-VISION GmbH sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften unter nachstehendem Vorbehalt nur für Vorsatz. Bei leichter und grober Fahrlässigkeit betrifft die Haftung nur die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, folglich solcher Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

b) Haftungsvorbehalt
Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

§ 10 Schlussbestimmungen


a) Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz der TAPE-VISION GmbH in Egenhausen vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

b) Rechtswahl
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen nach dem Heimatrecht des Auftraggebers entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

c) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.